Wer hat Anspruch auf ein Hilfsmittel?

Wer Anspruch auf ein Hilfsmittel hat und was überhaupt zu den Hilfsmitteln zählt wird im § 33 des Sozialgesetzbuches (SGB V) erklärt.
Zusammengefasst steht dort, dass Versicherte Anspruch auf Versorgung mit
- Hörhilfen,
- Sehhilfen,
- Körperersatzstücken,
- orthopädischen
- und
anderen Hilfsmitteln haben,
wenn sie erforderlich sind,
- um den Erfolg
der Krankenbehandlung zu sichern,
- einer drohenden Behinderung
vorzubeugen oder
- eine Behinderung auszugleichen.
Allerdings gibt es einige vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Hilfsmittel, deren therapeutischer Nutzen umstritten oder deren Abgabepreis sehr niedrig ist und deren Kosten die Krankenkassen daher nicht übernehmen müssen.