Umbaumaßnahmen

Wenn in der Wohnung des Pflegebedürftigen Umbaumaßnahmen notwendig sind, wie z.B. Rampen für Rollstuhlfahrer, Türverbreiterungen, der Einbau einer Dusche oder eines Treppenlifters usw., muss die Pflegekasse nicht dafür aufkommen, denn laut Gesetzgeber liegt die Wohnsituation nicht in der Verantwortung der Kassen.
Allerdings zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss, der maximal 2.557 € pro Maßnahme beträgt.
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