Soforthilfe

In Kapitel 5 erfahren Sie, welche Rolle eine rechtliche Betreuung in der Pflege spielt und was der Unterschied zwischen einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung ist.

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Testament

Die Pflege und Betreuung eines Pflegebedürftigen ist in der Regel sehr zeitaufwendig und sowohl körperlich als auch seelisch belastend. Deswegen ist es sinnvoll, den oder die Pflegenden beim Erbe besonders zu berücksichtigen. Vor allem wenn es sich dabei um Nachbarn, Bekannte, Freunde oder Schwiegerkinder handelt – diese würden ansonsten nämlich völlig leer ausgehen.


Obwohl auch ein Testament nicht notariell beglaubigt sein muss (auch ein vollständig eigenhändig geschrieben und unterschriebenes Testament genügt), ist das Aufsuchen eines Notars auch hier wieder sinnvoll. Dieser sorgt nämlich für eine juristisch eindeutige Formulierung und klärt Sie über Besonderheiten bei der Erbverteilung auf, so gibt es z.B. Pflichtteile für direkte Nachkommen, was bedeutet, dass diesen immer ein gewisser Mindestteil des Erbes zusteht.


Voraussetzung um ein Testament zu erstellen ist der Vollbesitz der geistigen Fähigkeiten, sonst wird der Nachlass gemäß dem gesetzlichen Erbanspruch verteilt. Dieser kommt ebenfalls zur Geltung wenn gar kein Testament vorliegt.


Unter ganz bestimmten Voraussetzungen gibt es auch in diesem Fall die Möglichkeit, dass der Pflegende besonders berücksichtigt wird. Unter anderem muss er dazu ein Nachkomme des Verstorbenen sein und darf für seine Pflegeleistungen bisher kein angemessenes Entgelt erhalten haben.




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