Das Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz ist dafür da, berufstätigen Angehörigen die Möglichkeit zu geben, sich um Pflegebedürftige in der Familie zu kümmern.
Es gilt nur, wenn der Betroffene ein naher Verwandter ist (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten bzw Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Kinder des Ehegatten, Schwiegerkinder und Enkelkinder).
Entweder haben Sie die Möglichkeit eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten in Anspruch zu nehmen oder eine kurzfristige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen. Bei beiden besteht von ihrer Ankündigung bis zum Ende ihrer Dauer ein absoluter Kündigungsschutz. Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Pflegezeit, bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung kommt es auf die Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages an.
Als Ausgleich zahlt die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen einen monatlichen Betrag, dessen Höhe von seiner Pflegestufe abhängt.
Für Beamte gilt das Pflegezeitgesetz nicht. Diese haben die Möglichkeit, eine Beurlaubung aus familiären Gründen von bis zu 12 Jahren ohne Dienstbezüge zu beanspruchen.